Islamische Rechtssprüche (Fatawy) in Bezug auf die rituelle Gebetswaschung (Wudu')

  • Wenn jemand seine rituelle Gebetswaschung (Wudu') verrichtet hat und nach Beginn des Gebets das Gefühl hat, dass etwas ausgetreten ist; annulliert dies sein Gebet?

    Nur das Gefühl annulliert die rituelle Gebetswaschung (Wudu') nicht. Es ist nicht erlaubt, das Pflichtgebet (Fard) zu unterbrechen, nur wenn man Zweifel hat.
    Es wird vom Gesandten Allahs ( s ) berichtet, dass er über einen Mann befragt wurde, dem es während dem Gebet so vorkam, als ob er seine rituelle Gebetswaschung durch den Hadath verloren hätte: “Wer immer so etwas erlebt, der soll das Gebet nicht verlassen, bis er ein Geräusch hört oder Windabgang verspürt.” (Sahih Al-Bukhari,Hadith Nr.175)

    Aber wenn er sicher ist, dass der Urin aus dem Glied ausgetreten ist, dann ist seine rituelle Gebetswaschung (Wudu') annulliert und er muss Istenjaa machen. Es sei denn er hat Harndrang; dies annulliert sein Gebet nicht, solange er das befolgt was ihm befohlen wurde. (Al-Fatawy Al-Kubra, von Schaikh Al-Islam bin Taimiyah, Tahar Buch Seite 281)

  • Wenn ein Mann seine Frau küsst oder sie umarmt und es tritt Madhi (Vorflüßigkeit) hinaus, muss er die rituelle Gebetswaschung (Wudu') verrichten? Damit ist die rituelle Gebetswaschung (Wudu') annulliert, deshalb muss er dies wiederholen. Auch muss er/sie das Geschlechtsorgan vor der rituellen Gebetswaschung waschen. (Al-Fatawy Al-Kubra, von Schaikh Al-Islam bin Taimiyah, Tahar Buch Seite 294)

  • Wenn einem Mann dauernd Eiter aus dem Penis austritt; ist sein Gebet gültig?

    Er darf sein Gebet deshalb nicht unterbrechen und soll beten so gut er kann. Wenn die rituell unreine Substanz (an-Nadschasa) bleibt, soll er in dieser Situation beten, nachdem er seine rituelle Gebetswaschung (Wudu') vollzogen hat. Wenn aber die rituell unreine Substanz (an-Nadschasa) während des Gebets austritt, soll er eine Einlage benutzen, damit dies nicht hinauskommt (die Kleidung verschmutzt). (Al-Fatawy Al-Kubra, von Schaikh Al-Islam bin Taimiyah, Tahara Buch Seite 310)
  • Ersetzt die rituelle Ganzwaschung (Ghusl) die rituelle Gebetswaschung (Wudu')?

    Wer eine rituelle Ganzwaschung (Ghusl) machen muss, dem ist es erlaubt, die rituelle Gebetswaschung (Wudu') davor zu verrichten, d.h., man verrichtet die rituelle Gebetswaschung (Wudu') zuerst, dann kann man die rituelle Ganzwaschung (Ghusl) verrichten. Man soll beim Waschen das Geschlechtsorgan nicht berühren! Wenn man fertig ist, wird dies als Ersatz für die rituelle Gebetswaschung (Wudu') gezählt. (Fatawy Islamiah für Majmuat Al-Ulamaa , Buch Seite 191)

Pflicht-Teile der rituellen Benetzung von Schuhen oder Ähnlichem


Wenn man die rituelle Gebetswaschung vollzogen hat, zieht man die Schuhe an (im reinen Zustand). Dann ist es erlaubt, die rituelle Benetzung bei jedem Wudu' vorzunehmen; anstatt bei jedem Wudu' die Schuhe auszuziehen und die Füße zu waschen, streicht man mit der nassen, rechten Hand erst über den rechten Fuß, beginnend beim Vorderteil (Zehen) Richtung Bein und dies nur einmal. Wie der Hadith von Al-Mughira bin Schu`ba ( s ) sagte:

“Ich sah dem Gesandten Allahs ( s ), nachdem er uriniert hatte, bei der Verrichtung der rituellen Gebetswaschung (Wudu') zu. Er strich mit seiner rechten Hand auf seinen rechten Schuh und mit seiner linken Hand auf seinen linken Schuh, nur das Oberteil einmal. Und ich schaute die Finger des Gesandten Allahs ( s ) an, wie sie auf seine Schuhe strichen.” (Sunan Al-Baihaqi , Hadith Nr.1291)

Die rituelle Benetzung von Schuhen und Socken (Al-Mash)


Es gibt viele vielfach überlieferte Hadithe (Mutawatir), welche die Benetzung von Schuhen erlauben. Ein starker Hadith von diesen, ist der Hadith von Hamam bin Al-Hareth, der sagte: “Ich sah, dass Jarir bin Abdullah urinierte und anschließend die rituelle Gebetswaschung (Wudu') vornahm, wobei er über seine Schuhe strich, aufstand und dann betete. Als er darüber gefragt wurde, sagte er: Ich sah, dass der Prophet ( s ) genauso verfuhr.” (Sahih Al-Bukhari,Hadith Nr.380)

Die Benetzung von Schuhen oder Socken, die in einem rituell reinen Zustand angezogen wurden, ist besser, als dass man sie auszieht und die Füße wäscht. Im Hadith von Al-Mughira bin Schu`ba ( s ) wird berichtet: “Eines nachts war ich mit dem Gesandten Allahs ( s ) unterwegs. Er fragte mich: “Hast du Wasser dabei? ” Ich antwortete: "Ja". Dann stieg er von seinem Kamel ab und entfernte sich, bis er nicht mehr zu sehen war. Dann kam er und ich habe ihm Wasser aus dem Krug gegossen, womit er sein Gesicht wusch. Er holte seine Arme durch seinen Mantel (Jubbah), der aus Wolle war, raus. Er wusch sie und strich über seinen Kopf. Als ich mich niederbeugen wollte, um ihm die Schuhe auszuziehen, sagte er: “Lass sie an, ich habe sie angezogen, als ich rituell rein war (mit Wudu'). Dann strich er (mit nassen Händen) über sie.” (Sahih Muslim,Hadith Nr.274)

Definition der rituellen Benetzung von Schuhen und Socken (Al-Mash) und die Art wie man sie durchführt

Mash ist eine Erlaubnis von Allah ( s ) und eine Erleichterung für Seine Diener. Man benetzt nur die Oberseite der Schuhe, wie es der Gesandte Allahs ( s ) getan hat. Denn Al-Mughira ( s ) sagte: “Ich habe den Gesandten Allahs ( s ) gesehen, wie er die Oberfläche seiner Schuhe bestrichen hat.” Sunan Abu Dawud
Ali ( s ) sagte: “Wenn die Religion eine Sache von persönlicher Meinung wäre, wäre es passender, über die Sohle der (Schuhe) Socken zu streichen, als über die Oberseite. Ich habe den Gesandten Allahs ( s ) gesehen, wie er über die Oberseite strich.” Sunan Abi Dawud, Hadith Nr.162

Die Bedingungen für die Erlaubnis zur Durchführung der rituellen Benetzung (Al-Mash المسح )


  • Erste Bedingung: Die Schuhe oder Ähnliches müssen im Zustand der rituellen Gebetswaschung angezogen werden. Wie schon im vorigen Hadith von Al-Mughira bin Schu`ba ( s ) erwähnt: “Als ich mich niederbeugen wollte, um ihm die Schuhe auszuziehen, sagte er: “Lass sie an, ich habe sie angezogen, als ich rituell rein war (mit Wudu'). Dann strich er (mit nassen Händen) über sie.” (Sahih Muslim, Hadith Nr.274)
  • Zweite Bedingung: Die Socken oder Ähnliches, müssen frei von unreinen Substanzen (Nadschasa) sein, denn andernfalls darf man weder die rituelle Benetzung durchführen, noch damit beten, bis man diese Unreinheit beseitigt hat. Von Saeed Al-Khudari wird berichtet: “Der Gesandte Allahs ( s ) hat mit uns gebetet, während des Gebets zog er seine Schuhe aus und stellte sie auf seine linke Seite. Dann haben auch die Leute ihre Schuhe ausgezogen. Nach Beendigung des Gebets fragte er: “Warum habt ihr eure Schuhe ausgezogen? Sie antworteten: ´Wir haben gesehen, wie du deine Schuhe ausgezogen hast und taten das gleiche!´ Er sagte: “Ich habe sie nicht umsonst ausgezogen, sondern der Engel Dschibriel ( s ) hat mir gesagt, dass an meinen Schuhen Schmutz (unreine Substanzen) haftet. Wenn jemand von euch zur Moschee kommt, soll er zuerst nach seinen Schuhen sehen, ob sie schmutzig sind; wenn dies der Fall ist, soll man die Schuhe reinigen.” (Sahih Ibn Haban,Hadith Nr.2185)
  • Dritte Bedingung: Die rituelle Benetzung (Al-Mash) darf nur für die rituelle Gebetswaschung (nach Verrichten der Notdurft) und nicht für die rituelle Ganzwaschung (al-Ghusl) in Anspruch genommen werden.
    Von Safwan bin Assal wird berichtet, dass er über die rituelle Benetzung von Schuhen (Al-Mash) folgendes sagte: “Wir waren mit dem Gesandten Allahs ( s ) auf Reisen und er hat uns befohlen, unsere Schuhe drei Tage lang nicht auszuziehen, außer im Falle ritueller Unreinheit (nach dem Geschlechtsakt oder Samenerguss). Jedoch nicht nach Verrichten der Notdurft, Urinieren und Schlafen.” (Sahih Ibn Khusaimah, Hadith Nr.196)
  • Vierte Bedingung: Die rituelle Benetzung (Mash) darf nur innerhalb der erlaubten Frist erfolgen. Dies ist ein Tag und eine Nacht für die Ortsansässigen, und drei Tage und drei Nächte für die Reisenden.
    Von Ali bin Abi Taleb ( s ) wird berichtet, dass er folgendes sagte, als er über die Frist von Mash gefragt wurde: “Der Gesandte Allahs ( s ) befahl drei Tage und deren Nächte für die Reisenden und einen Tag und eine Nacht für die Ortsansässigen.” (Sahih Muslim , Hadith Nr.276)
  • Fünfte Bedingung: Das Bedecktsein der Stelle, auf die Mash gemacht wird (Socken usw.).
    Es ist auch erlaubt, Mash auf die Kopfbedeckung (Turban) und auf den Khimar (Kopfbedeckung für Frauen) zu machen, gemäß dem Hadith von Amro Ibn Omaiah Al-Damary ( s ), der sagte: Der Prophet ( s ) machte Wudu` und strich dabei über seine Stirnlocke, den Turban und die beiden Ledersocken. (Sahih Muslim).
    Und Bilal ( s ) sagte: Der Gesandte Allahs ( s ) hat die rituelle Benetzung (Al-Mash) auf seiner Kopfbedeckung und seinen Schuhen vorgenommen. (Sunan Abi Dawud)

Die Frist der rituellen Benetzung (Mash) von Schuhen oder Ähnlichem:


  • Für die Reisenden beträgt sie drei Tage und Nächte und für die Ortsansässigen ein Tag und eine Nacht. Von Ali bin Abi Taleb ( s ) wird überliefert, dass er über die Frist von Mash gefragt wurde und sagte: “Der Gesandte Allahs ( s ) befahl drei Tage und deren Nächte für die Reisenden und einen Tag und eine Nacht für die Ortsansässigen.” (Sahih Muslim)
  • Der Beginn der rituellen Benetzung (Mash) von Schuhen oder Ähnlichem ist ab dem ersten Mash nach der Verrichtung der Notdurft, wie die Gelehrten berichteten. Die Frist für die Ortsansässigen endet nach 24 Stunden und für die Reisenden nach 72 Stunden.

Handlungen, die die rituelle Benetzung (Mash) von Schuhen oder Ähnlichem annullieren


  • Rituelle Unreinheit (al-Dschanaba) Von Safwan bin `Assal ( s ) sagte: “Wir waren mit dem Gesandten Allahs ( s ) auf Reisen und er hat uns befohlen, unsere Schuhe drei Tage und Nächte lang nicht auszuziehen, außer im Falle ritueller Unreinheit (nach dem Geschlechtsakt oder Samenerguss). Jedoch nicht nach Verrichten der Notdurft, Urinieren und Schlafen.” (Sahih Ibn Khusaimah)
  • Ende der Frist von Mash (für Reisende nach drei Tagen und Nächten, für Ortsansässige nach einem Tag und einer Nacht). Von Ali bin Abi Taleb ( s ) wird überliefert, dass er über die Frist von Mash gefragt wurde sagte: “Der Gesandte Allahs ( s ) befahl drei Tage und deren Nächte für die Reisenden und einen Tag und eine Nacht für die Ortsansässigen.” (Sahih Muslim)
  • Ausziehen von einem oder beider Schuhe.